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Restrukturierung klug steuern

Wie Mittelständler Gestaltungsspielräume nutzen

Wenn Märkte ins Stocken geraten, Lieferketten wackeln und Kredite teurer werden, zählt jeder Schritt im Mittelstand doppelt. Viele Unternehmen reagieren dann mit Kostensenkungen oder organisatorischen Anpassungen. Ein Hebel wird dabei häufig unterschätzt: die steuerliche Struktur. Wer sie frühzeitig prüft, schafft sich nicht nur Handlungsspielräume, sondern vermeidet kostspielige Stolperfallen in ohnehin herausfordernden Zeiten. 

Verluste steuerlich nutzen

Erst 2026 rechnet das Institut der deutschen Wirtschaft mit einer leichten wirtschaftlichen Erholung. Im Jahr 2025 standen und stehen die Zeichen aufgrund von geopolitischen und volkswirtschaftlichen Spannungen auf Stagnation. Dabei setzen vor allem hohe Energie- und Arbeitskosten, überbordende Regulierung sowie geopolitische Unsicherheiten und protektionistische Tendenzen Deutschland unter Druck. Egal ob Industrie, Bau oder Handel, in zahlreichen Unternehmen müssen Strukturen jetzt anpasst und Geschäftsmodelle geschärft werden, um finanzielle Handlungsspielräume zu sichern. Ein erster Schritt ist es, sich Verlustvorträge zu sichern. Im deutschen Steuerrecht besteht die Möglichkeit, negative Einkünfte abgabenrechtlich auszugleichen und so die finanzielle Stabilität zu sichern. Das heißt: Innerhalb einer Steuerperiode können Minusbeträge, im Rahmen des sogenannten horizontalen und vertikalen Ergebnisausgleichs, mit Gewinnen derselben oder anderer Einkunftsarten verrechnet werden. Erleidet ein Unternehmen beispielsweise in einem Geschäftsbereich Fehlbeträge, kann sie aber durch Gewinne in einem anderen kompensieren, entsteht insgesamt ein niedrigeres steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings können Verlustvorträge unter bestimmten Umständen verfallen, etwa wenn sich die Eigentümerstruktur ändert. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an einer Körperschaft übertragen, gehen vorhandene Verlustvorträge steuerlich vollständig verloren (§ 8c KStG) – selbst bei Anteilsübertragungen im Familienkreis oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Betriebe sollten also im Zuge der Restrukturierung unbedingt prüfen, ob und wie sie Verlustvorträge schützen lassen. Eine Option bietet die sogenannte Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 KStG). Sie erlaubt es, Anteile innerhalb des Konzerns beispielsweise von einer Mutter- auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen, ohne dass die Verlustvorträge verloren gehen. Für substanzstarke Mittelständler greift unter Umständen die sogenannte Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG). In der Regel trifft sie auf Produktionsbetriebe mit Maschinenparks, Immobiliengesellschaften, Autohaus- oder Handwerksgruppen mit eigenen Betriebsgrundstücken und Beteiligungsgesellschaften zu. Aber auch Dienstleister können profitieren, wenn immaterielle Werte wie Marken oder Software erheblich an Wert gewonnen haben. Entscheidend ist, dass diese stillen Reserven der deutschen Besteuerung unterliegen, sie den Verlustvortrag abdecken und sich durch ein Bewertungsgutachten nachweisen lassen. In echten Krisenfällen kann zudem die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) helfen. Voraussetzung ist dann, dass der Beteiligungserwerb nachweislich der Sanierung des Unternehmens dient. Etwa wenn das Unternehmen aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Das heißt konkret: Eine Betriebsvereinbarung muss für den Erhalt von Arbeitsplätzen sorgen, die Lohnsumme darf über fünf Jahre nicht unter 400 Prozent der Ausgangslohnsumme fallen und mindestens 25 Prozent des wesentlichen Betriebsvermögens müssen in das Kapital oder die Kapitalrücklage zurückgeführt werden. 

Ein Strukturwandel muss her

In Umbruchphasen lohnt es sich außerdem, die eigene Steuerarchitektur zu hinterfragen und unter Umständen neu zu ordnen. So können etwa Holding-Strukturen helfen, operative Risiken von Vermögenswerten zu trennen, Gewinne steuerlich effizient zu bündeln und interne Finanzierungs- und Liquiditätsströme zu optimieren. Gleichzeitig steigen bei solchen Transformationen die Anforderungen. Ein Beispiel: Verrechnungspreise und interne Leistungsbeziehungen müssen zu fremdüblichen Konditionen abgerechnet und dokumentiert werden. Andernfalls drohen steuerliche Gewinnkorrekturen, Steuernachzahlungen und die Finanzverwaltung wertet Abweichungen aufgrund der Einflussmöglichkeiten des Gesellschafters häufig als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG), was zusätzliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Substanz durch Carve-outs sichern, bevor sie verloren geht

Wenn einzelne Bereiche ein Unternehmen belasten, hilft oft nur die Trennung der „Good Company“ von der „Bad Company“. Ein Carve-out, also die Abspaltung oder Ausgliederung profitabler Geschäftsbereiche, ist dafür ein bewährtes Mittel. Während bei Ersterem die bisherigen Gesellschafter die Anteile an der neuen Gesellschaft direkt erhalten, verbleiben bei Letzterem die Anteile bei der Muttergesellschaft. Die neue Einheit wird also zur Tochtergesellschaft. Richtig umgesetzt, können beide Optionen Vermögenswerte sichern und neue Investoren an Bord holen. Falsch umgesetzt, steigen Kosten und unter Umständen auch Steuern zur Unzeit. So ist Steuerneutralität bei einem Carve-out nur dann möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) erfüllt sind – allen voran die sogenannte Teilbetriebserfordernis. Nur wenn der ausgegliederte Geschäftsbereich funktional eine eigenständige Einheit bildet, kann der Carve-out ohne Aufdeckung stiller Reserven und ohne sofortige Steuerbelastung erfolgen. Zudem muss die neu gegründete Gesellschaft über ausreichend Kapital verfügen. Eine Unterkapitalisierung kann im Zweifelsfall dazu führen, dass Zinsen auf Gesellschafterdarlehen steuerlich nicht abzugsfähig sind (Stichwort: Zinsschranke). Daneben erfolgt die Aufteilung bestehender Verlustvorträge in der Regel nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des übertragenen Vermögens, was finanzielle Gestaltungsspielräume eröffnet. Ein mittelständischer Betrieb hat einen Verlustvortrag von 5 Millionen Euro. Die profitable Fertigungssparte (Wert 7 Millionen Euro) wird in eine neue GmbH ausgegliedert, während die defizitäre Sparte (Wert 3 Millionen Euro) in der alten verbleibt. Die Verlustvorträge werden entsprechend im Verhältnis 70:30 aufgeteilt, sodass künftig die neue Gesellschaft 3,5 Millionen Euro Verlustvortrag nutzen kann. 

Wer steuert, gewinnt

Restrukturierungen sind für mittelständische Unternehmen belastend. Wer jedoch frühzeitig steuerliche Aspekte in den Prozess einbezieht, kann sich Gestaltungsspielräume sichern. Dazu dürfen Steuerfragen nicht als Randthema betrachtet werden, sondern als strategischer Hebel für die Stabilität und Zukunftsfähigkeit eines Betriebs. 

Zum Autor:

Tomas Aksöz ist Steuerberater und Diplom-Kaufmann mit Expertise in steuerlicher Beratung mittelständischer Unternehmen, internationalem Steuerrecht sowie in steuerlichen Prozessen und Governance im Konzernumfeld. Nach Stationen bei KPMG und einer mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gründete er 2017 seine eigene Beratungspraxis. Er steht für moderne, digital gedachte Steuerberatung, die fachliche Tiefe mit strategischem Weitblick verbindet. Derzeit baut er in Hamburg eine Steuerberatungsgesellschaft auf, die Kanzleiexpertise und Konzernberatung vereint.